§ 10 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Kompetenzen des Kontrollorgans
§ 10 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Kompetenzen des Kontrollorgans
1. Das Kontrollorgan unterstützt die Dienstaufsicht in allen Bereichen, die in der Kompetenz des Kantons liegen.
2. Es überprüft insbesondere
a) ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;
b) ob die Staatsschutzbehörde die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält und ob es die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet;
c) wo und wie die Staatsschutzbehörde Informationen beschafft und
d) wie die Staatsschutzbehörde die vom Bund erteilten Aufträge erledigt. Es stützt sich dabei auf die Liste des Bundes.
3. Es ist berechtigt,
a) von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt, von der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt und von den Mitgliedern der Fachgruppe Auskunft zu verlangen;
b) die Tätigkeit der Staatsschutzbehörde anhand von Stichproben zu prüfen;
c) den NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS um Unterstützung zu ersuchen;
d) mit ausdrücklicher Zustimmung des NDB in Daten des Bundes, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, Einsicht zu nehmen;
e) bei Streitigkeiten bezüglich Dateneinsicht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu beantragen, an das VBS zu gelangen (Art. 35a Abs. 3 V-NDB) und
f) unter Wahrung ihrer Pflicht zur Geheimhaltung, die Datenschutzaufsicht (§ 13) beizuziehen und an die vorgesetzten Stellen der Dienstaufsicht (§ 14) zu gelangen.
4. Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, berät es die Staatsschutzbehörde gemäss § 2 Abs. 1 von sich aus oder auf deren Ersuchen hin und weist sie gegebenenfalls auf die Sorgfaltspflicht hin.
5. Wenn auf dem Beratungswege keine Einigung erzielt wird, ist es berechtigt, in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements gegenüber der Staatsschutzbehörde Anordnungen zu erlassen. Es können keine Anordnungen erlassen werden, die den Bestimmungen des BWIS und der V-NDB widersprechen.