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123.200 CH-BS

§ 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit

Zweck
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§ 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit

1. Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).

2. Der Kanton Basel-Stadt betreibt keinen Staatsschutz, der nicht auf das Bundesgesetz (BWIS) abgestützt ist.

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