122.700
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Schlussbestimmung
§ 9 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben.