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§ 9 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Schlussbestimmung
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§ 9 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben.

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