122.700
CH-BS
§ 8a Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Gebühren
§ 8a Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben.