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§ 8a Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Gebühren
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§ 8a Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

1. Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben.

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