122.700
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Gebühren
§ 8 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann in Härtefällen die Gebühren herabsetzen oder ganz erlassen.