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§ 7 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Gebühren
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§ 7 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

1. Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom gesuchstellenden Arbeitgeber zu tragen.

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