122.700
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Gebühren
§ 7 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom gesuchstellenden Arbeitgeber zu tragen.