122.700
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Gebühren
§ 6 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.