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§ 6 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Gebühren
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§ 6 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

1. Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.

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