122.700
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Gebühren
§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Die Gebühr für die Anordnung oder Androhung einer Sanktion gemäss Art. 115 bis 122 AIG wird nach Aufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens je CHF 700.