122.700
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Gebühren
§ 4 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
1. Bei besonders aufwändigen Fällen (z. B. unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenmaterial, besonders umfangreiche Korrespondenz, aussergewöhnlich aufwändige Konsultationen) werden die Gebühren nach Aufwand berechnet, betragen jedoch höchstens je CHF 500.