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§ 2 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Gebühren
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§ 2 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

1. Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Stellungnahme des Kantons an die Arbeitsmarktbehörde des Bundes betragen für Gesuche zu Lasten der Kontingente je CHF 180.

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