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§ 1 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Vollzugsbehörde

Vollzugsbehörde[[1]](#titletitle_text_fn_446146_2_1_c)
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§ 1 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte · Vollzugsbehörde

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung.

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