122.700
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Vollzugsbehörde
Vollzugsbehörde[[1]](#titletitle_text_fn_446146_2_1_c)
§ 1 Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte · Vollzugsbehörde
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung.