Vollzugsbehörde
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung.
1. Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Stellungnahme des Kantons an die Arbeitsmarktbehörde des Bundes betragen für Gesuche zu Lasten der Kontingente je CHF 180.
1. Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung von kontingentsfreien Arbeitsbewilligungen beträgt je CHF 100.
1. Bei besonders aufwändigen Fällen (z. B. unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenmaterial, besonders umfangreiche Korrespondenz, aussergewöhnlich aufwändige Konsultationen) werden die Gebühren nach Aufwand berechnet, betragen jedoch höchstens je CHF 500.
1. Die Gebühr für die Anordnung oder Androhung einer Sanktion gemäss Art. 115 bis 122 AIG wird nach Aufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens je CHF 700.
1. Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.
1. Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom gesuchstellenden Arbeitgeber zu tragen.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann in Härtefällen die Gebühren herabsetzen oder ganz erlassen.
1. Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben.
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben.