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122.510 IntV CH-BS

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Gleichstellung (§ 4 Abs. 2 Integrationsgesetz)

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§ 8 Integrationsverordnung, IntV · Gleichstellung (§ 4 Abs. 2 Integrationsgesetz)

1. Bei der Umsetzung des Integrationsgesetzes sorgen die involvierten Behörden für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Behebung von Gleichstellungsdefiziten mit angemessenen Massnahmen.

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