§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Integrationsvereinbarung (§ 5 Integrationsgesetz)
§ 7 Integrationsverordnung, IntV · Integrationsvereinbarung (§ 5 Integrationsgesetz)
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit Migrantinnen oder Migranten, namentlich bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, eine Integrationsvereinbarung abschliessen, falls die Migrantin oder der Migrant
a) nicht in der Lage ist, für sich oder ihre bzw. seine Angehörige selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln,
b) Integrationsdefizite aufweist oder
c) spezifischer Fördermassnahmen bedarf.
2. Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können umfassen
a) den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, Niveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Referenzrahmen; nachzuweisen durch Vorlegen einer Bestätigung eines mit ernsthaftem Engagement absolvierten Kurses und/oder eines Zertifikats über die Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses mit bestandener Prüfung innert festgelegter Frist und/oder
b) den Erwerb von Kenntnissen über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen, über die Bedingungen und Möglichkeiten zur beruflichen Integration, über Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, über die rechtsstaatliche Ordnung und über den politischen Aufbau der Schweiz; nachzuweisen durch Vorlegen einer Bestätigung eines mit ernsthaftem Engagement absolvierten Kurses und/oder eines Zertifikats über die Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses mit bestandener Prüfung innert festgelegter Frist.
3. Das Migrationsamt kann sich bei der Festlegung der Ziele einer Integrationsvereinbarung auf die Empfehlung stützen, die durch eine kantonal anerkannte Beratungsstelle oder einen Kursanbieter, gestützt auf eine bedarfsgerechte Beratung und in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person, erarbeitet wurde.
4. Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten Migrantinnen und Migranten oder bei eingetragenen Partnerschaften im Sinne der Kenntnisnahme von der Ehefrau beziehungsweise vom Ehemann oder von der Partnerin beziehungsweise vom Partner mit zu unterzeichnen.