122.510
IntV
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Veröffentlichung und Qualitätskontrolle von Sprach- und Integrationskursen (§ 4 Integrationsgesetz)
§ 6 Integrationsverordnung, IntV · Veröffentlichung und Qualitätskontrolle von Sprach- und Integrationskursen (§ 4 Integrationsgesetz)
1. Das Erziehungsdepartement koordiniert das Angebot an kantonal unterstützten Sprach- und Integrationskursen sowie kostenlosen Deutschkursen. Es stellt einen niederschwelligen Zugang von Migrantinnen und Migranten zu Informationen über das Angebot sicher.
2. Das Erziehungsdepartement überprüft die Qualität der kantonal unterstützten Sprach- und Integrationskurse sowie der kostenlosen Deutschkurse und ist für das Monitoring und die Berichterstattung zuständig.