Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.510 IntV CH-BS

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Sprach- und Integrationskurse

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Integrationsverordnung, IntV · Sprach- und Integrationskurse

1. Die zuständigen Departemente gewährleisten im Sinn von § 4 Integrationsgesetz ein bedarfsgerechtes Angebot an Sprach- und Integrationskursen.

2. Die Angemessenheit einer Beteiligung an den Kurskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Integrationsgesetz richtet sich nach der Einstufung bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien.

3. Nicht deutschsprachige Migrantinnen und Migranten mit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B erhalten in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthaltes in der Schweiz einen personalisierten Gutschein für den kostenlosen Besuch eines Deutschkurses. Mit der Durchführung können private Sprachschulen beauftragt werden.

← § 4 Integrationsverordnung, IntV Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Integration § 6 Integrationsverordnung, IntV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →