122.510
IntV
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Sprach- und Integrationskurse
§ 5 Integrationsverordnung, IntV · Sprach- und Integrationskurse
1. Die zuständigen Departemente gewährleisten im Sinn von § 4 Integrationsgesetz ein bedarfsgerechtes Angebot an Sprach- und Integrationskursen.
2. Die Angemessenheit einer Beteiligung an den Kurskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Integrationsgesetz richtet sich nach der Einstufung bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien.
3. Nicht deutschsprachige Migrantinnen und Migranten mit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B erhalten in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthaltes in der Schweiz einen personalisierten Gutschein für den kostenlosen Besuch eines Deutschkurses. Mit der Durchführung können private Sprachschulen beauftragt werden.