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122.510 IntV CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Information der Arbeitgeberschaft (§ 4 Abs. 6 Integrationsgesetz)

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§ 4 Integrationsverordnung, IntV · Information der Arbeitgeberschaft (§ 4 Abs. 6 Integrationsgesetz)

1. Die Fachstelle für Integration und Antirassismus sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden für die Unterstützung der Arbeitgeberschaft bei ihrer Informationsarbeit.

2. Die Arbeitgeberschaft unterstützt den Besuch von Sprach- und Integrationskursen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse, insbesondere die personellen und finanziellen Ressourcen des Betriebs, ermöglichen. Dies kann mit Zurverfügungstellung von Arbeitszeit und/oder finanziellen Beiträgen für den Besuch von Sprach- und Integrationskursen und/oder durch die Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen im Kanton Basel-Stadt, die in der Integrationsförderung tätig sind, erfolgen.

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