122.510
IntV
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Schulung der kantonalen Mitarbeitenden (§ 4 Abs. 5 Integrationsgesetz)
§ 3 Integrationsverordnung, IntV · Schulung der kantonalen Mitarbeitenden (§ 4 Abs. 5 Integrationsgesetz)
1. HR Basel-Stadt sorgen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Integration und Antirassismus für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltungen im Umgang mit Migrantinnen und Migranten unterschiedlichen sozialen und kulturellen Hintergrunds.