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§ 9 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Berichterstattung

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§ 9 Integrationsgesetz · Berichterstattung

1. Das zuständige Departement untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

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