Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.500 CH-BS

§ 8 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Steuerung, Koordination

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Integrationsgesetz · Steuerung, Koordination

1. Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.

2. Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Landschaft sicher.

3. Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

← § 7b Integrationsgesetz Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Ziele § 9 Integrationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →