122.500
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Steuerung, Koordination
§ 8 Integrationsgesetz · Steuerung, Koordination
1. Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2. Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Landschaft sicher.
3. Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.