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§ 7b Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Integrationsgespräch

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§ 7b Integrationsgesetz · Integrationsgespräch

1. Im Hinblick auf die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung können Migrantinnen und Migranten zu einem Integrationsgespräch eingeladen werden.

2. Inhalt des Integrationsgesprächs ist die auf den Einzelfall abgestimmte Beratung oder Aufklärung über die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung. Die Bewilligungsverlängerung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.

3. Zum Integrationsgespräch eingeladene Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet am Gespräch teilzunehmen. Die Teilnahme ist Bedingung für die Bewilligungsverlängerung. Höher stehendes Recht bleibt vorbehalten.

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