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§ 7 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Information

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§ 7 Integrationsgesetz · Information

1. Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migrantinnen und Migranten über die Lebensbedingungen im Kanton, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.

2. Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.

3. Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung.

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