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§ 5 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Integrationsvereinbarung

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§ 5 Integrationsgesetz · Integrationsvereinbarung

1. Die Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können zur Erreichung der Integrationsziele mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Bei wesentlichen Integrationsdefiziten ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, sofern keine anderen migrationsrechtlichen Massnahmen angezeigt sind.

2. Die Integrationsvereinbarung enthält

a) das konkrete Integrationsziel mit der Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder die Verpflichtung zu einer anderen Integrationsmassnahme; sowie

b) die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Massnahmen nicht erfüllt werden.

3. Die Einhaltung der Integrationsvereinbarung wird bei der Erteilung, der Verlängerung oder beim Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.

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