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CH-BS
§ 2 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Begriffe
§ 2 Integrationsgesetz · Begriffe
1. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Migrationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum.
2. Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Stadt zugewanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie der Integrationsförderung bedürfen.