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§ 1 Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) - Ziele

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§ 1 Integrationsgesetz · Ziele

1. Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte.

2. Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

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