122.300
CH-BS
§ 9 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftverlängerung und Haftumwandlung
Verfahren - Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung
§ 9 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftverlängerung und Haftumwandlung
1. Für die Verlängerung und Umwandlung der Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft gelten die Verfahrensbestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sinngemäss.
2. Bei der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist die ausländische Person anlässlich ihrer Anhörung darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 verlangen kann.
3. Die Migrationsbehörde reicht den Antrag auf Haftverlängerung oder Haftumwandlung spätestens eine Woche vor Ablauf der bewilligten Haftdauer bei der richterlichen Behörde ein.