Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.300 CH-BS

§ 9 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftverlängerung und Haftumwandlung

Verfahren - Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftverlängerung und Haftumwandlung

1. Für die Verlängerung und Umwandlung der Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft gelten die Verfahrensbestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sinngemäss.

2. Bei der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist die ausländische Person anlässlich ihrer Anhörung darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 verlangen kann.

3. Die Migrationsbehörde reicht den Antrag auf Haftverlängerung oder Haftumwandlung spätestens eine Woche vor Ablauf der bewilligten Haftdauer bei der richterlichen Behörde ein.

← § 8 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Migrationsbehörde § 10 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →