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§ 8 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftanordnung bei Jugendlichen

Verfahren - Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung
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§ 8 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftanordnung bei Jugendlichen

1. Bei der Anordnung von Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft über Jugendliche ist Folgendes zu berücksichtigen

a) Die Festnahme und Freiheitsentziehung bei Jugendlichen darf nur als letztes Mittel und nach Prüfung aller bestehenden Alternativen verfügt werden. Sie darf nur für die kürzeste angemessene Zeit angeordnet werden.

b) Es ist sicherzustellen, dass Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen worden ist, umgehend Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand erhalten.

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