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§ 7 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Beschleunigungsgebot

Verfahren - Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung
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§ 7 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Beschleunigungsgebot

1. Die Haft darf nicht länger dauern als unbedingt nötig.

2. Die Migrationsbehörde informiert weitere am Verfahren beteiligte Behörden unverzüglich über die Anordnung der Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft.

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