122.300
CH-BS
§ 7 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Beschleunigungsgebot
Verfahren - Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung
§ 7 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Beschleunigungsgebot
1. Die Haft darf nicht länger dauern als unbedingt nötig.
2. Die Migrationsbehörde informiert weitere am Verfahren beteiligte Behörden unverzüglich über die Anordnung der Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft.