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§ 6 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Verfahren vor der richterlichen Behörde

Verfahren - Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung
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§ 6 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Verfahren vor der richterlichen Behörde

1. Die richterliche Behörde führt in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen eine Verhandlung in Anwesenheit der verhafteten ausländischen Person durch. Ein allfälliger Rechtsbeistand ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Die richterliche Behörde kann anordnen, dass die Migrationsbehörde an der Verhandlung vertreten ist.

2. Die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung überprüft die richterliche Behörde in einem schriftlich durchgeführten Verfahren.

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