§ 5 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Verfahren bei der Migrationsbehörde
§ 5 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Verfahren bei der Migrationsbehörde
1. Die Migrationsbehörde hört die ausländische Person an und ordnet gegebenenfalls in Form einer Verfügung die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft an.
2. Die Verfügung enthält den Haftgrund und einen Hinweis auf die Rechte der ausländischen Person.
3. Die Verfügung wird der ausländischen Person in einer für sie verständlichen Sprache eröffnet.
4. Die ausländische Person kann umgehend eine von ihr bezeichnete und sich in der Schweiz befindliche Person oder ein anerkanntes Hilfswerk benachrichtigen lassen.
5. Die Migrationsbehörde überweist die Verfügung zusammen mit den Akten unverzüglich der richterlichen Behörde.
6. Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss den Abs. 1 bis 4 zu gewähren und ist darauf hinzuweisen, dass die ausländische Person eine Überprüfung der Anordnung durch die richterliche Behörde verlangen kann.