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§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Verfahrenskosten

Verfahren - Allgemeines
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§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Verfahrenskosten

1. Für Verfahren nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben.

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