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§ 3 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rechtsbeistand

Verfahren - Allgemeines
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§ 3 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rechtsbeistand

1. Die ausländische Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.

2. Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet die richterliche Behörde.

3. Bei Jugendlichen ist jedenfalls eine rechtliche Verbeiständung sicherzustellen.

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