122.300
CH-BS
§ 3 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rechtsbeistand
Verfahren - Allgemeines
§ 3 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rechtsbeistand
1. Die ausländische Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.
2. Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet die richterliche Behörde.
3. Bei Jugendlichen ist jedenfalls eine rechtliche Verbeiständung sicherzustellen.