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§ 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Richterliche Behörde

Behörden
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§ 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Richterliche Behörde

1. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht ist die im Bundesgesetz vorgesehene zuständige kantonale richterliche Behörde.

2. Das Appellationsgericht als Gesamtbehörde wählt auf seine eigene Amtsdauer die erforderlichen Einzelrichterinnen und Einzelrichter.

3. Die Entscheide der richterlichen Behörde sind unter Vorbehalt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht endgültig.

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