122.300
CH-BS
§ 16 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rechtskraft und Wirksamkeit
Schlussbestimmung
§ 16 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rechtskraft und Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
2. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 20. November 1996 aufgehoben.