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§ 13 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftbedingungen

Vollzug
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§ 13 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftbedingungen

1. Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft sind getrennt von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe zu vollziehen.

2. Die Persönlichkeitsrechte der nach diesem Gesetz in Haft genommenen Personen dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordern.

3. Im Rahmen der Anstaltsordnung kann die inhaftierte Person besucht werden, telefonieren und Post erhalten und versenden.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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