122.300
CH-BS
§ 12 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rekurs an die richterliche Behörde
Verfahren - Eingrenzung und Ausgrenzung
§ 12 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rekurs an die richterliche Behörde
1. Gegen die Eingrenzungsverfügung oder die Ausgrenzungsverfügung kann die ausländische Person innert zehn Tagen Rekurs bei der richterlichen Behörde erheben. Der Rekurs ist gleichzeitig zu begründen.
2. Die richterliche Behörde kann den Rekurs im schriftlichen Verfahren beurteilen.