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§ 11 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Anordnung der Eingrenzung und der Ausgrenzung

Verfahren - Eingrenzung und Ausgrenzung
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§ 11 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Anordnung der Eingrenzung und der Ausgrenzung

1. Die Migrationsbehörde kann nach Anhörung der ausländischen Person die Eingrenzung oder die Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 des Bundesgesetzes verfügen.

2. In der Verfügung wird die angeordnete Massnahme begründet und auf die Rechte der ausländischen Person, insbesondere auf das Rekursrecht, hingewiesen.

3. Die Verfügung wird der ausländischen Person in einer für sie verständlichen Sprache eröffnet.

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