122.300
CH-BS
§ 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Migrationsbehörde
Behörden
§ 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Migrationsbehörde
1. Die Migrationsbehörde ist die vom Bundesrecht vorgesehene zuständige kantonale Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.