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122.210 NAVRES CH-BS

§ 9 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet der zuständigen Einwohnerkontrollbehörde die Personendaten von urteilsunfähigen Personen, die unter umfassende Beistandschaft gestellt wurden, von Personen, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben worden ist sowie Entscheide über die Festlegung der elterlichen Sorge und Errichtung von Vormundschaften.

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