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122.210 NAVRES CH-BS

§ 8 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Kollektivhaushalte

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Kollektivhaushalte

1. Die von Kollektivhaushalten zu meldenden Bewohnerdaten werden in einem separaten Register geführt und umfassen die folgenden Angaben

a) AHV-Versichertennummer

b) Amtlicher Name

c) Vorname

d) Geburtsdatum

e) Geschlecht

f) Zivilstand

g) Staatsangehörigkeit

h) Zuzugsdatum

i) Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt

j) Gemeinde des Hauptwohnsitzes

k) Wohnadresse

2. Die Daten dürfen nur durch die Einwohnerkontrollbehörde bearbeitet und nur in anonymisierter Form an andere Behörden bekannt gegeben werden.

3. Die Meldungen sowie die registrierten Daten von Kollektivhaushalten werden von der Einwohnerkontrollbehörde Basel-Stadt innerhalb von zwölf Monaten nach Datenlieferung gelöscht.

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