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122.210 NAVRES CH-BS

§ 7 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Meldepflicht Dritter

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Meldepflicht Dritter

1. Logisgeberinnen und Logisgeber im Sinne des NAG sind Personen, die anderen, nicht zur Familie gehörenden Personen, in ihrem Haushalt entgeltlich oder unentgeltlich Unterkunft bieten.

2. Untermieterinnen und Untermieter sind Personen, die eine Wohnung entgeltlich nutzen, die vom Hauptmieter gemietet worden ist.

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