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122.210 NAVRES CH-BS

§ 6 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Behördliche Abklärungen

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Behördliche Abklärungen

1. Zur Abklärung der einwohnerrechtlichen Aufenthaltsverhältnisse ist die Einwohnerkontrollbehörde befugt, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.

2. Die Einwohnerkontrollbehörden sowie das Migrationsamt können für weitergehende aufenthaltsrechtliche Abklärungen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes und dieser Verordnung andere Behörden, insbesondere die Kantonspolizei gemäss dem Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996, beauftragen.

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