§ 5 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Mitwirkungspflicht
§ 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Mitwirkungspflicht
1. Die meldepflichtige Person weist die Richtigkeit ihrer Angaben mit ausreichenden Bescheinigungen über ihre Identität, den Zuzugs-, Umzugs- oder Wegzugsort, den Zivilstand, den Familienbestand, alle Heimatorte, Miet- und Untermietverhältnisse und die administrative Wohnungsnummer nach. Ausländische Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie den entsprechenden Schweizer Dokumenten gleichwertig sind.
2. Die Identität ist grundsätzlich mittels eines amtlichen und mit Lichtbild versehenen Ausweises nachzuweisen. Bei schriftlicher An-, Ab- oder Ummeldung ist eine Pass- oder Identitätskartenkopie oder die Kopie eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises beizulegen. Bei elektronischer An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt die Identifizierung elektronisch. Wer über keinen amtlichen Ausweis mit Lichtbild verfügt, kann sich ausschliesslich bei der persönlichen Vorsprache auch auf andere Weise identifizieren.
3. Als Bescheinigung über den Zivilstand anerkannt wird der Heimatschein oder ein vor höchstens sechs Monaten ausgestelltes oder aktualisiertes persönliches Zivilstandsdokument wie das Familienbüchlein oder der Familienausweis, der Personenstandsausweis oder der Familienschein.
4. Zur Ermittlung der administrativen Wohnungsnummer gibt die meldepflichtige Person sowie Drittpersonen falls erforderlich Auskunft über ihre Wohnung, beispielsweise betreffend Stockwerk, Fläche, Anzahl der Zimmer und Vormieter.
5. Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt, die notwendigen Dokumente für die migrationsrechtliche Aufenthaltsregelung einzufordern.
6. Die meldepflichtige Person kann zu Abklärungen oder zur weiteren Auskunftserteilung persönlich vorgeladen werden.