§ 4 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - An- und Abmeldung, Wohnungswechsel
§ 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · An- und Abmeldung, Wohnungswechsel
1. Personen, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 berufen können, werden bezüglich der einwohnerrechtlichen Meldepflichten den Inländern gleichgestellt. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen für Staatsangehörige von neu der Europäischen Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten sowie die Bestimmungen über die Anmeldung von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Schengener Assoziierungsabkommen und der Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes.
2. Für die rechtzeitige An-, Ab- oder Ummeldung Minderjähriger oder Personen unter umfassender Beistandschaft sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter verantwortlich.