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122.210 NAVRES CH-BS

§ 3 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Anmeldebescheinigung

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Anmeldebescheinigung

1. Personen, die sich zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Kanton anmelden, erhalten eine Anmeldebescheinigung.

2. Die Anmeldebescheinigung ist für Aufenthalterinnen und Aufenthalter befristet. Die Befristung richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des von der Niederlassungsgemeinde ausgestellten Heimatausweises.

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