122.210
NAVRES
CH-BS
§ 2 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Aufenthalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Aufenthalt
1. Wer sich in einer Gemeinde vorübergehend aufhält oder regelmässig an den Ort des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen zurückkehrt, wird zum Aufenthalt angemeldet.