Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.210 NAVRES CH-BS

§ 2 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Aufenthalt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Aufenthalt

1. Wer sich in einer Gemeinde vorübergehend aufhält oder regelmässig an den Ort des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen zurückkehrt, wird zum Aufenthalt angemeldet.

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