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122.210 NAVRES CH-BS

§ 11 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Wohnungsnummer

Einwohnerregister
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§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Wohnungsnummer

1. Die Einwohnerkontrolle nutzt die Wohnungsnummern zur Zuweisung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) an Einwohnerinnen und Einwohner.

2. Die Nutzung der Wohnungsnummern und die Feststellung, welche Einwohnerinnen und Einwohner in welcher Wohnung wohnen, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über den Datenmarkt vom 12. Juli 2005.

3. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, Wohnungsnummern in Miet- und Kaufverträgen aufzuführen.

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