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122.210 NAVRES CH-BS

§ 10 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Einwohnerregister

Einwohnerregister
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§ 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Einwohnerregister

1. Die amtliche Wohnungsnummer ist der Wohnungsidentifikator gemäss Art. 6 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.

2. Zur Identifizierung der Beiständin oder des Beistandes bzw. der Vormundin oder des Vormunds sind deren Name und Adresse zu führen.

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