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122.210 NAVRES CH-BS

§ 1 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Zuständige Behörde

1. Das Einwohneramt des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist Aufsichtsbehörde gemäss § 2 Abs. 2 NAG.

2. Das Migrationsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist die kantonale Migrationsbehörde gemäss § 2 Abs. 3 NAG.

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