122.210
NAVRES
CH-BS
§ 1 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt - Zuständige Behörde
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsverordnung, NAV · Zuständige Behörde
1. Das Einwohneramt des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist Aufsichtsbehörde gemäss § 2 Abs. 2 NAG.
2. Das Migrationsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist die kantonale Migrationsbehörde gemäss § 2 Abs. 3 NAG.