Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.200 NAG CH-BS

§ 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Behördliche Meldepflichten

Melde- und Auskunftspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 NAG · Behördliche Meldepflichten

1. Öffentliche Organe, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Zivilstandsamt, die Adoptionsbehörde, die Behörde des Straf- und Massnahmenvollzuges und das Straf-, Zivil- und Appellationsgericht melden den Einwohnerkontrollbehörden die für die Registerführung relevanten Daten.

← § 8 NAG Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Gegenstand § 10 NAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →