122.200
NAG
CH-BS
§ 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Behördliche Meldepflichten
Melde- und Auskunftspflichten
§ 9 NAG · Behördliche Meldepflichten
1. Öffentliche Organe, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Zivilstandsamt, die Adoptionsbehörde, die Behörde des Straf- und Massnahmenvollzuges und das Straf-, Zivil- und Appellationsgericht melden den Einwohnerkontrollbehörden die für die Registerführung relevanten Daten.